KLIEMT.Arbeitsrecht gewinnt Verfahren mit Signalwirkung für die digitalisierte Arbeitswelt vor dem Bundesarbeitsgericht
Die Takeaway Express B.V. & Co. KG hat in drei parallel geführten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) obsiegt. Der 7. Senat hat die Rechtsbeschwerden der Arbeitnehmerseite zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte bestätigt. Danach sind die sogenannten Remote-Cities – Liefergebiete ohne eigene Arbeitgeberfunktionen – keine selbständigen Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Betriebsratswahlen können dort nicht isoliert durchgeführt werden, sondern sind an die organisatorisch verantwortlichen Hub-Cities angebunden.
Im Kern ging es in allen drei Verfahren um dieselbe Rechtsfrage: Können Auslieferungsfahrer, die über eine App in einem rein operativen Liefergebiet eingesetzt werden, dort einen eigenständigen Betriebsrat wählen, obwohl sämtliche Arbeitgeberfunktionen – Personal, Einsatzplanung, Disziplinargewalt, IT-Steuerung – an anderer Stelle gebündelt sind?
Das BAG hat – im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung – klargestellt:
- Remote-Cities ohne eigene Arbeitgeberfunktionen sind nicht betriebsratsfähig.
- Die betriebsverfassungsrechtliche Anknüpfung bleibt bei der vom Arbeitgeber geschaffenen Organisation und den dort „institutionalisierten Leitungsstrukturen“.
- Betriebsräte können nicht „losgelöst“ in örtlichen Beschäftigtengruppen etabliert werden, in denen es kein reales betriebliches Leitungszentrum gibt.
Die Rechtsbeschwerden, die diese Grundlinien in Richtung einer flächendeckenden Verselbständigung lokaler Liefergebiete verschieben wollten, hatten damit keinen Erfolg. Mit der Bestätigung der Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte stellt das BAG klar, dass es keinen Sonderweg für die Plattformökonomie und die Logistikbranche über eine „Mitbestimmung im luftleeren Raum“ geben wird. Vielmehr gelten die etablierten Grundsätze des Betriebsbegriffs fort – auch und gerade in hochdigitalisierten Strukturen.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung weit über Lieferando hinaus. Sie beantwortet eine zentrale Leitfrage der Mitbestimmung in der digitalisierten Arbeitswelt: Mitbestimmung knüpft weiterhin an reale betriebliche Leitungs- und Organisationsstrukturen an. Arbeitgeber können nicht gezwungen werden, künstlich „Arbeitgeberfunktionen vor Ort“ zu schaffen, nur um neue Betriebsratsstrukturen zu ermöglichen.
Zur Klärung der Grundsatzfragen mandatierte Lieferando KLIEMT.Arbeitsrecht.
Arbeitsrechtliche Berater Takeaway Express B.V. & Co. KG (Lieferando):
KLIEMT.Arbeitsrecht: Dr. Markus Janko (Partner, Düsseldorf/Hamburg), Nikita Bretz (Counsel, Düsseldorf), Friederike Welskop (Senior Associate, Düsseldorf)
Zum Verfahren:
Die Verfahren vor dem BAG waren der Kulminationspunkt eines über sechs Jahre gewachsenen Konflikts über die richtige Struktur der Mitbestimmung in einem hochdigitalisierten Geschäftsmodell. Seit den ersten Betriebsratswahlen sah sich das Unternehmen mit hunderten gerichtlichen Verfahren, einer dreistelligen Zahl von Einigungsstellen und wiederkehrenden Statusstreitigkeiten konfrontiert – oftmals mit derselben Grundfrage im Hintergrund: Wo dürfen Betriebsräte gewählt werden und wer ist für wen zuständig? Besondere Aufmerksamkeit hat der Senat nach den Gründen der Entscheidung den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung gewidmet. Die Arbeitnehmerseite hatte versucht, das Gericht faktisch in die Rolle eines „Ersatzgesetzgebers“ zu drängen, um die Betriebsverfassung für plattformbasierte Lieferdienste grundlegend neu zuzuschneiden. Das BAG hat dem eine klare Absage erteilt.
Über KLIEMT.Arbeitsrecht:
Mit rund 100 ausschließlich im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälten ist KLIEMT.Arbeitsrecht die größte auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Deutschland. Die Kanzlei entstand 2002 als Spin-Off eines Teams um Prof. Dr. Michael Kliemt und Dr. Oliver Vollstädt aus dem Düsseldorfer Büro von Clifford Chance. Mit Standorten in Düsseldorf, Frankfurt am Main, München, Berlin, Hamburg und Köln gilt die Kanzlei heute als einer der Marktführer im Arbeitsrecht. Mehr als die Hälfte der DAX-Konzerne, eine Vielzahl erfolgreicher deutscher Mittelständler und etliche weltweit tätige Konzerne vertrauen auf die arbeitsrechtliche Expertise von KLIEMT.Arbeitsrecht, genauso wie zahlreiche Start-Ups und Scale-Ups.
KLIEMT.Arbeitsrecht berät unter anderem bei der Umsetzung von Restrukturierungs- und Integrationsprojekten sowie bei tarifrechtlichen Aufgabenstellungen. Zu den weiteren Schwerpunkten gehören das Betriebsverfassungsrecht, die Betriebliche Altersversorgung, Arbeitnehmerüberlassung, ESG, Compliance und Datenschutz. Außerdem unterstützt die Kanzlei Unternehmen und Top-Führungskräfte in sämtlichen Fragen der Managerhaftung einschließlich der Übernahme der Prozessführung.
KLIEMT.Arbeitsrecht wird seit vielen Jahren von den führenden Ranking-Handbüchern für Wirtschaftskanzleien, beispielsweise von JUVE, Legal 500 oder Chambers, zu den Spitzenkanzleien im Arbeitsrecht gezählt und im „Tier 1“ gerankt.
KLIEMT.Arbeitsrecht ist das alleinige deutsche Mitglied von IUS LABORIS, einer weltweiten Allianz führender Arbeitsrechtskanzleien in mehr als 55 Ländern und assoziierten Kanzleien in weiteren rund 60 Ländern. Damit bietet KLIEMT.Arbeitsrecht – gemeinsam mit den IUS LABORIS-Partnerkanzleien – weltweit einen nahtlosen Arbeitsrechtsservice in mehr als 100 Ländern.
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