Wissensvorsprung
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Kürzung von Ansprüchen in der Elternzeit, das neue Bundestariftreuegesetz und Meldepflichten bei entdeckten IT-Sicherheitslücken

1. Kürzung von Ansprüchen während der Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 entschieden, dass für eine mögliche Kürzung von Ansprüchen während der Elternzeit nicht die Bezeichnung einer Leistung entscheidend ist, sondern ihr Zweck: Dient sie als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, kann sie während einer vollständigen Elternzeit regelmäßig gekürzt werden; honoriert sie dagegen Betriebstreue, ist eine Kürzung deutlich schwieriger zu rechtfertigen. Besondere Aufmerksamkeit verdient der gesetzliche Urlaubsanspruch, der auch während der Elternzeit entsteht, aber nur durch ausdrückliche Erklärung anteilig gekürzt werden kann. Bei Sonderzahlungen kommt es zunächst auf eine bestehende Vereinbarung an, sonst auf den Leistungszweck. Arbeitgeber sollten daher jede Leistung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung prüfen, bevor sie eine Kürzung vornehmen.

2. Das neue Bundestariftreuegesetz: Neue Anforderungen bei Bundesaufträgen

Zum 1. Mai 2026 ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG) in Kraft getreten: Unternehmen, die künftig öffentliche Aufträge des Bundes ausführen möchten, müssen unabhängig von ihrer Größe ein Tariftreueversprechen abgeben und geltende tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – etwa bei Zulagen, Zuschlägen, Gratifikationen und Überstundenvergütungen sowie bei längerfristigen Aufträgen zu Urlaub, Arbeitszeiten und Ruhezeiten. Beschäftigte erhalten einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf diese Bedingungen, den sie selbst gerichtlich durchsetzen können; Arbeitgeber müssen sie zudem aktiv über ihre Rechte informieren. Verstöße können empfindliche Folgen haben, von Vertragsstrafen bis zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren. Unternehmen sollten die Anwendbarkeit des BTTG daher frühzeitig prüfen und dabei auch Nachunternehmer sowie Leiharbeitsunternehmen im Blick behalten.

3.Arbeitsrechtliche Fragen bei entdeckten IT-Sicherheitslücken: Teil 13 unserer Podcast-Sonderreihe

Nach dem Mitarbeiterscreening in Teil 1, Alternativen zur Kurzarbeit in Teil 2, Vergütungsrechtlichen Stellschrauben in Teil 3, Kostensenkung durch Vermeidung tariflicher Vorgaben in Teil 4, Personalabbau trotz oder nach Kurzarbeit in Teil 5, dem Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen in Teil 6, Politischen Meinungsäußerungen im Unternehmen in Teil 7, Verdeckten Cyberbedrohungen im internationalen IT-Recruiting in Teil 8, Verschlechternden Betriebsvereinbarungen in Teil 9, Mobile Arbeit im Ausland in Teil 10, Elternteilzeit, Kündigungsschutz bei gestaffelter Elternzeit und Betriebsvereinbarungen zu Cyberangriffen in Teil 11 und Datendiebstahl durch Arbeitnehmer in Teil 12, widmen wir uns in Teil 13 dem Thema entdeckte IT-Sicherheitslücken. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer eine Sicherheitslücke entdeckt? Darf er seine Arbeit einstellen, um Schaden abzuwenden? Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, ihre vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen; ein eigenmächtiger Arbeitsstopp ohne ausreichenden Grund kann eine Pflichtverletzung darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Je gravierender die Lücke, desto eher kann ein vorübergehendes Einstellen gerechtfertigt sein – eigenmächtiges Vorgehen ohne den Arbeitgeber bleibt aber riskant. Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Ein Verdacht sollte unverzüglich über die vorgesehenen Kanäle adressiert werden, damit das Risiko dort bewertet werden kann. Unternehmen sind gefordert, klare Meldewege bereitzustellen, Beschäftigte, Auffälligkeiten verantwortungsvoll zu melden.

Autoren

Marcel David Kott
Rechtsanwalt
senior-associate
Jutta Heidisch
Rechtsanwältin
counsel
Paulina Zoe Linke
Rechtsanwältin
associate