Übernahme von Auszubildenden gem. § 78a BetrVG, Lohnpfändung und Bonus nach freiem Ermessen
In dieser Woche widmen wir uns diesen drei Themen:
Die Schutzwirkung des § 78a BetrVG: Grundsätzlich entstehen Arbeitsverhältnisse durch eine gegenseitige Vereinbarung. § 78a BetrVG durchbricht diesen Grundsatz. Er schützt Auszubildende, die Mitglied in einem Betriebsverfassungsorgan sind. Deren Ausbildungsverhältnis kann sich bei Beendigung der Ausbildung automatisch umwandeln in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Was, wenn das arbeitgeberseitig gar nicht gewünscht ist?
Lohnpfändung: Steigende Energie- und Lebenshaltungskosten bringen immer mehr Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten. In der Folge nehmen Lohnpfändungen zu und damit auch die Haftungsrisiken für Arbeitgeber, denn Arbeitgeber werden ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Drittschuldner. Wie lauten die wichtigsten Verhaltensregeln?
Bonusvereinbarungen nach freiem Ermessen: Variable Vergütungen sind beliebt. Sie schaffen Anreize für Arbeitnehmer und Flexibilität für Arbeitgeber. Aber Bonusklauseln können auch riskant sein, denn: Als AGB unterliegen sie einer gerichtlichen Kontrolle. Unzulässige Gestaltungen können also teuer werden. Wie vermeiden Sie das?
