KLIEMT.Arbeitsrecht erfolgreich vor dem BAG: Keine unbeschränkte Haftung für Pensionsansprüche bei Betriebsübergang in der Insolvenz!


KLIEMT.Arbeitsrecht war in einem durch alle Instanzen – einschließlich des EuGH – geführten Masseverfahren mit rund dreihundert Klägern erfolgreich, in dem nicht weniger als die Grundsätze des deutschen Betriebsübergangsrechts in der Insolvenz und der beschränkten Haftung eines Unternehmenserwerbers in Frage standen.

Nachdem das BAG zunächst die Frage aufgeworfen hatte, ob ein Betriebserwerber in der Insolvenz mangels gesetzlicher Grundlage und in richtlinienkonformer Auslegung auch für Pensionsansprüche haftet, die bis zum Stichtag der Insolvenzeröffnung erworben wurde, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteilen vom 9. September 2020 (C-674/18 und C-675/18) der gefestigten deutschen Rechtsprechung zur stichtagsbezogenen Betrachtung grundsätzlich „grünes Licht“ erteilt. Insbesondere betonte der EuGH hierbei, dass die maßgebliche Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23) keine Vollharmonisierung vorsehe und nicht nur Arbeitnehmerinteressen schütze, sondern einen angemessenen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen schaffen wolle.

Mit Urteilen vom 26. Januar 2021 hat das BAG hierauf aufbauend nun die Revisionen zurückgewiesen: Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wird man auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung davon ausgehen können, dass es bei der Haftungsverteilung in der Insolvenz gemäß den bereits seit 1980 im Wesentlichen gefestigten Grundsätzen bleibt. Diesen zufolge haftet der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz nicht für diejenigen Versorgungsanwartschaften, die ratierlich auf die Beschäftigungszeiträume vor der Insolvenzeröffnung entfallen. Damit soll die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gesichert werden; die Haftungsaufteilung räumt zugleich ein Hindernis aus dem Weg, das ansonsten einem Erwerb und Betriebsübergang in der Insolvenz entgegenstehen würde.

Die Entscheidungsgründe bleiben mit Spannung abzuwarten. Erst diesen wird man entnehmen können, ob das BAG das deutsche Sicherungssystem (begrenzte Haftung durch den Pensionssicherungsverein a.G.) als dem von der Insolvenzschutzrichtlinie (RL 2008/94) für Versorgungsansprüche geforderten Schutzniveau gleichwertig ansieht. Anderenfalls könnten hieraus unmittelbare Ansprüche aus der Insolvenzschutzrichtlinie gegen den PSV a.G. abgeleitet werden.

Das Beraterteam auf Seiten von KLIEMT.Arbeitsrecht durch sämtliche Instanzen – einschließlich der Vertretung vor dem EuGH – bestand aus Dr. Barbara Reinhard (Federführung, Partner), Dr. Till Heimann (Partner) und Jutta Heidisch (Senior Associate).

 

Kurzprofil KLIEMT.Arbeitsrecht:

Mit rund 70 ausschließlich im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälten ist KLIEMT.Arbeitsrecht die größte auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Deutschland. Die Kanzlei entstand 2002 als Spin-Off eines Teams um Prof. Dr. Michael Kliemt und Dr. Oliver Vollstädt aus dem Düsseldorf Büro von Clifford Chance. Mit Standorten in Düsseldorf, Frankfurt am Main, München, Berlin und Hamburg gilt die Kanzlei heute als einer der Marktführer im Arbeitsrecht. Mehr als die Hälfte der DAX-Konzerne, eine Vielzahl erfolgreicher deutscher Mittelständler und etliche weltweit tätige Konzerne vertrauen auf die arbeitsrechtliche Expertise von KLIEMT.Arbeitsrecht.

KLIEMT.Arbeitsrecht berät unter anderem bei der Umsetzung von Restrukturierungs- und Integrationsprojekten sowie bei tarifrechtlichen Aufgabenstellungen. Zu den weiteren Schwerpunkten gehören das Betriebsverfassungsrecht, die Betriebliche Altersversorgung, Arbeitnehmerüberlassung, Code of Conducts, Compliance und Datenschutz. Außerdem unterstützt die Kanzlei Unternehmen und Top-Führungskräfte in sämtlichen Fragen der Managerhaftung einschließlich der Übernahme der Prozessführung.

KLIEMT.Arbeitsrecht ist das deutsche Mitglied von IUS LABORIS, einer weltweiten Allianz führender Arbeitsrechtskanzleien in mehr als 55 Ländern und assoziierten Kanzleien in weiteren rund 60 Ländern. Damit bietet KLIEMT.Arbeitsrecht – gemeinsam mit den IUS LABORIS-Partnerkanzleien – weltweit einen nahtlosen Arbeitsrechtsservice in mehr als 100 Ländern.

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